CDU Kreisverband Meppen

Null Prozent Umsatzsteuer für kleine PV-Anlagen – Regierung präsentiert Details

Stegemann: Rechtssicherheit für Besitzer kommt auf Drängen der Union zustande

Die Bundesregierung hat ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kleiner 30 Kilowatt (peak) veröffentlicht. Das gibt der örtliche Bundestagsabgeordnete Albert Stegemann (CDU) bekannt. Zuvor hat sich die CDU/CSU-Fraktion im Rahmen einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung nach der Planungssicherheit für Kleinanlagenbesitzer erkundigt.

Die Bundesregierung hat ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen veröffentlicht, berichtet der örtliche CDU-Abgeordnete Albert Stegemann 
Fotograf: Tobias Koch
Die Bundesregierung hat ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen veröffentlicht, berichtet der örtliche CDU-Abgeordnete Albert Stegemann Fotograf: Tobias Koch

Anwendungsschreiben sind Erlasse, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den Ländern herausgegeben werden und an die weisungsgebundenen Finanzbehörden gerichtet sind. Mit diesen Schreiben wird die Steuerverwaltung angewiesen, wie sie bestimmte steuerliche Sachverhalte zu behandeln hat. Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird nun u.a. geregelt, wann der Nullsteuersatz gilt, welche Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen sind und welche Bauteile als wesentliche Komponenten gelten. Auch wird die unentgeltliche Wertabgabe, also der steuerfreie Eigenverbrauch, näher definiert.

Stegemann sieht das Schreiben als wichtigen Schritt, um Rechtssicherheit für die Besitzer von PV-Anlagen im Emsland und der Grafschaft Bentheim zu gewährleisten: „Nachdem der Nullsteuersatz im Dezember im Jahressteuergesetz beschlossen wurde, war es nun wichtig, dass die entsprechenden Detailregelungen folgen. Die Planungssicherheit ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern den Ausbau der Solarenergie auf dem eigenen Dach ganz konkret und mit weniger Bürokratie zu realisieren. Zuvor hatten mich viele Hausbesitzer im Emsland und der Grafschaft Bentheim kontaktiert, die sich endlich Klarheit wünschen.“ Seit Jahresbeginn sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen von Solarmodulen und Speicher auf Dachflächen auf null Prozent ermäßigt wird, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Rückwirkend gilt ab 1. Januar 2022 für viele Solaranlagen eine Befreiung von der Einkommensteuer.

Zugleich bedauert Stegemann die harten Grenzen und Stichtage. „Es ist wichtig, dass Besitzer von Photovoltaik-Anlagen, die bereits vor 2023 installiert wurden, nicht benachteiligt werden. Hierfür ist es unter anderem elementar, dass die 90%-Hürde als Nachweis für eine Gegenstandentnahme, die als Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes dient, unbürokratisch gestaltet wird“.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder findet sich unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html

Die kleine Anfrage der Bundesregierung finden Sie unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005683.pdf