CDU Kreisverband Meppen

Digitale Mitgliederversammlungen für Vereine ohne Satzungsänderung möglich

Albert Stegemann: „Vereine wissen selbst, welche Art von Versammlung für sie passt“

Am Donnerstag, den 09. Februar 2023, hat der Bundestag ein Gesetz verab-schiedet, das es Vereinen ermöglicht, Mitgliederversammlungen künftig auch ohne aufwendige Satzungsänderung digital oder hybrid durchzuführen. Nach dem Auslau-fen der Covid-Gesetzgebung im vergangenen Jahr konnten Vereine keine digitalen Mitgliederversammlungen mehr durchführen, wenn die Satzung das nicht explizit her-gab. „Die Gesetzesänderung kommt vielen Vereinen im Emsland und der Grafschaft Bentheim entgegen“, berichtet der örtliche Bundestagsabgeordnete Albert Stegemann (CDU).

Albert Stegemann meint: „Vereine wissen selbst, welche Art von Versammlung für sie passt“
Fotograf: Tobias Koch, Copyright Albert StegemannAlbert Stegemann meint: „Vereine wissen selbst, welche Art von Versammlung für sie passt“ Fotograf: Tobias Koch, Copyright Albert Stegemann

„Während der Pandemie haben sich digitale Mitgliederversammlungen bei Vereinen bewährt. Nach dem Ablauf der Covid-Gesetzgebung im letzten Jahr durften Vereine keine digitalen Mitgliederversammlungen mehr abhalten, es sei denn, ihre Satzung gestattete es. Wir als Union haben dieses Thema so lange auf die Tagesordnung ge-setzt, bis die Ampel-Koalition endlich die Notwendigkeit einer dauerhaften gesetzlichen Regelung erkannt hat“, so Stegemann.

„Vorstände wissen am besten, ob eine Mitgliederversammlung im eigenen Verein in Präsenz, hybrid oder digital durchgeführt werden sollte. Egal, ob Sport-, Schützen- oder Kulturvereine – die Menschen, die sich im Emsland und in der Grafschaft ehren-amtlich engagieren, sollten auch ohne Satzungsänderung die freie Wahl haben, in welcher Form Versammlungen stattfinden“, schließt der örtliche CDU-Abgeordnete ab.

Hintergrund: Künftig können Vereine mit Vorstandsbeschluss bestimmen, dass Mit-gliederversammlungen hybrid stattfinden. Hybrid heißt dabei, dass sich Mitglieder je nach Wunsch entweder am Veranstaltungsort einfinden oder digital zuschalten kön-nen. Für rein digitale Mitgliederversammlungen braucht es einen einmaligen Mitglie-derbeschluss. Nicht mehr erforderlich ist mit dem neuen Gesetzesentwurf, dass die Vereinssatzung angepasst werden muss.